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AGB

Allgemeinde Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3.   Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge­schäfte zwischen uns und dem Kunden.  Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt ha­ben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht aus­drücklich widersprechen.

4.  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kunden ist Bruchsal.


II. Lieferbedingungen

1.   Angebote/Vertragsschluss

1.1  Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich abgefaßt sind.

1.2  Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnah­men auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen dar, wenn sie ausdrücklich als sol­che bezeichnet sind.

1.3  Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mu­stern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der je­weils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.

1.4  Bei Reparaturauftägen sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungs­fahrten durchzuführen oder durchführen zu lassen.



2.   Preise

2.1  Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

2.2  Gegenüber Unternehmern sind die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgebend.

2.3  Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoran­schlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jewei­ligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von  2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kosten-voranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvor­anschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.

2.4  Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung insbesondere für Bestellware zu verlangen.

3.   Leistungszeit

3.1 Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfül­lung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenom­men oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.

3.2 Ändert oder erweitert sich der Leistungsumfang bei Reparatu­ren gegenüber dem bisherigen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.

3.3  Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertreten­den, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlän­gert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten ein­treten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung des Vertrags für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktre­ten.

4.   Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

4.1  Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförde­rer oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder - auch bei Streckengeschäften - des Lieferwerks, geht die Gefahr auf den Kunden, der Unternehmer ist, über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Grün­den, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf den Kunden, der Unternehmer ist, über.

4.2  Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu  Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, mindestens aber bis zu 10%, befugt.

4.3  Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestell­menge geschlossen herzustellen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Liefer­stand des Abrufauftrags fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt, die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.

4.4  Für Warenumtausch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir eine anteilige Bearbei-tungsgebühr von 10% des Warenwerts, mindestens jedoch € 10,00.Für die Rückholung werden die Transportkosten nach Aufwand berechnet.

5.   Abnahme

5.1  Bei Reparaturen erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstands durch den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in un­serem Betrieb.

5.2  Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Auftrags­gegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abholt. Bei Reparaturen, die innerhalb eines Ar­beitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf drei  Ar­beitstage.

5.3  Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbe­wahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegen-stand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

6.   Mängelrügen

Unternehmer haben erkennbare oder versteckte Mängel inner­halb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen.


III. Zahlungsbedingungen

1.   Fälligkeit und Verzug

1.1  Unsere Rechnungen sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, spätestens 8 Tage nach Rechnungsda­tum bei uns eingehend  fällig. Der Kunde, der Unternehmer ist, kommt in Verzug, wenn er dieses Fälligkeitsdatum überschreitet.

1.2  Kommt der Kunde in Zah­lungsverzug, so sind wir berechtigt, jährliche Verzugszin­sen i.H.v. 5 % bei Verbrauchern und 8 % bei Unterneh­mern über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende An-sprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

2.   Interessensabwägung

Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien ( zb. Schufa, Creditreform o.ä.) zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken

 


3.   SEPA- Lastschriftverfahren

Eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung wird  spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum  erfolgen.



4.   Leistungsverweigerungsrecht

4.1  Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde, der Unternehmer ist, nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt bzw. von uns ausdrücklich anerkannt wurde.

4.2  Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und gegebene Einziehungs-ermächtigungen zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer ange-messenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.


5.   Rechnungslegung, Kontenabstimmung

Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszü­ge, Kontenabstimmungen  müssen schriftlich innerhalb ei­ner Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des betreffen­den Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung verlangen.


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern . Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.”

 

V. Sachmängelhaftung

1.  Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir gegenüber Verbrauchern für die Dauer von zwei Jahren ab Lieferdatum bzw. bei Werkleistungen einem Jahr ab Abnahme, ge­genüber Unternehmern für die Dauer von einem Jahr ab Lieferda­tum bzw. Abnahme für Sachmängel. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.  Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl - bei einem Verbrauchsgüterkauf nach Wahl des Kunden - durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nach­besserung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Ver­trag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlan­gen.

Soweit Unternehmer unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.ä. unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellen, haft-en wir für Sachmängel nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten.

3.  Sachmängelhaftungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn - nach Verlassen unseres Betriebs - der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.

4.  Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.

5.  Wird bei Reparaturarbeiten der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde mit unserer vorherigen Zustimmung  an einen anderen Fachbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den dort anzugeben, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von uns handelt und dass ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist für uns zur Verfügung zu halten sind. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.